Das neue HOTEL andrä!

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Unterkunft Altstadt Stadt Salzburg ❤ Hotel andrä in Salzburg Zentrum

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Wir freuen uns auf Ihre Buchung oder Anfrage!

Mit liebsten Grüßen,
Euer Wendl Hotels Team und Familie Wendl

ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN
WENDL HOTELBETRIEBS GMBH

1.    Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für alle Leistungen der Wendl Hotelbetriebs GmbH sowohl für unverbindliche Reservierungsanfragen als auch für alle verbindlichen Buchungen gegenüber dem Reservierenden, dem Gast und sonstigen Vertragspartner.

1.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Bedingungen sowie alle weiteren rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es gelten ausschließlich die AGB der Wendl Hotelbetriebs GmbH, unabhängig von den AGB des Vertragspartners, auch wenn diesen nicht explizit widersprochen wird. Gegenbestätigungen des Reservierenden und/oder Vertragspartners unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGB sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

1.4 Alle vermittelten Fremdleistungen (zB Transport- und Ausflugtickets, Reservierungen bei anderen Betrieben, Veranstaltungstickets etc.) werden als rein verbundene Leistung angeboten und damit ist die Anwendung des Pauschalreisegesetzes gemäß § 2 Abs 2 Z2 und 3 PRG ausgeschlossen.

1.5 Durch das Abschließen einer Reservierung – unabhängig von dem genutzten Kanal – bestätigt der Vertragspartner, die AGB gelesen, verstanden und zugestimmt zu haben.

2.    Begriffsdefinitionen

2.1 „Beherberger“:
Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

2.2 „Gast“:
Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vartragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).

2.3 „Vertragspartner“:
Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

2.4„Beherbergungsvertrag“:
Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

2.5 „Zimmerpreis“ / „Beherbergungsentgelt“
Vertraglich vereinbarte Zimmerpreise: Alle im IT-System erscheinenden Preise sind aktuelle Brutto-Tagespreise in EURO. Die Preise sind vom Buchungszeitpunkt und vom Buchungskanal abhängig und gelten gemäß Reservierungsbestätigung.

2.6 „non refundable rates“ / „nicht refundierbare Raten“
Diese Raten sind vergünstigte Zimmerpreise. In einem Stornierungsfall gibt es keine Erstattung, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung.

 

3.    Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

3.5 Das gesamte Entgelt für die Unterkunft wird grundsätzlich am Tag der geplanten Anreise im Voraus fällig. Um die verbindliche Sicherung Ihrer Reservierung bis zum tatsächlichen Ankunftstermin zu gewährleisten, behält sich der Beherberger das Recht vor, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 70% der gesamten Übernachtungskosten (exklusive Ortstaxe) zu erheben. Diese Anzahlung wird am Tag der Anreise über einen sicheren Paylink abgewickelt.

4.    Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 19:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 19:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. Auf die Anwendung der unter Punkt 5 geregelten Stornobestimmungen wird hingewiesen.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10:30 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

4.4 Unbeschadet der vorstehenden Klauseln zum Beginn und Ende der Beherbergung besteht die Möglichkeit, nach vorheriger Absprache mit dem Beherberger, eine Ersatzperson zu entsenden, falls der ursprüngliche Gast die Beherbergungsleistung (en) nicht in Anspruch nehmen kann. Der Beherberger ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren und behält sich das Recht vor, die Ersatzperson nicht aufzunehmen.

5.     Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so erhält er diese rückerstattet sofern sich keine Stornogebühren ergeben. Die Höhe der Stornogebühren ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

5.3 Stornierungen müssen direkt schriftlich über das Hotel durchgeführt werden.

5.4 Die regulären Stornierungsbedingungen, sofern nichts anderes im Einzelnen vereinbart, sind:

  • Bis 3 Tage vor dem Anreisetag kann der Vertragspartner kostenlos stornieren.
  • Ab 2 Tage vor dem Anreisetag werden 90 % des vereinbarten Gesamtpreises berechnet.
  • Bei vorzeitiger Abreise werden ebenfalls 90 % für den Rest der gebuchten Zeit berechnet.
  • Bei Nichtanreise werden 90 % des vereinbarten Gesamtpreises berechnet.

5.5 Bei sogenannten „non refundable rates“ gelten gesonderte Stornobedingungen:
Ab Buchungszeitpunkt sind 100 % Vorauszahlung fällig. Bei einer Stornierung zu einem Zeitpunkt nach Buchung fallen 100 % Stornogebühren an.

5.6 Die Stornogebühr wird unmittelbar nach der Stornierung verrechnet und eventuell vorhergehenden Anzahlungen werden dafür herangezogen. Sich daraus ergebende Guthaben werden an bekannt gegebene Kontodaten auf Kosten des Vertragspartners rücküberwiesen. Wenn Kreditkartendaten als Sicherheit hinterlegt worden sind, stimmt der Vertragspartner ausdrücklich zu, dass diese Kreditkarte mit den entsprechenden Stornogebühren belastet werden kann.

5.7 Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners bzw. Gastes kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

6.    Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

7.    Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

8.    Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise etwaige Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

9.    Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.

9.2 Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

10.  Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

  • Parkplatz
  • Kinderbetten

11.   Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger maximal bis zum Betrag von derzeit € 550,- (gemäß §970a ABGB). Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die nachfolgend angeführten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß.

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

12.   Haftungsbeschränkungen

12 1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12 2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

13.   Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nicht in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

14.   Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung. Hierbei kann keine Garantie für die Unterbringung in demselben Zimmer und Zimmerkategorie gegeben werden.

15. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

15.2 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

15.3 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast

    1. von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
    2. von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
    3. die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

15.4 Bei einer Auflösung aus einem oben angeführten Grund hat der Gast keinen Anspruch auf Rückerstattung seines ursprünglich vereinbarten Entgelts.

15.5 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen, Pandemien, etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

16.  Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtig worden sind.

16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

    1. offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
    2. notwendig gewordene Raumdesinfektion,
    3. unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
    4. Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
    5. Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
    6. allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

17.   Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

17.2 Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Salzburg, Österreich.

18.  Sonstiges

18.1 Der Gast verpflichtet sich mit Betreten des Beherbergunsbetriebes die vorgegebenen und vor Ort einsehbaren Hausregeln und -richtlinien einzuhalten. Sollten einzelne Bestätigungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Hotelrichtlinien:

  • Das Hotel MAX 70 und das Hotel Junior sind Nichtraucherhotels. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes erlauben wir uns, eine Reinigungspauschale in Höhe von 200,00 € einzuheben.
  • Sollte durch Nichtbeachtung des Rauchverbotes (Zigaretten, Räucherstäbchen, etc.), durch Kochen oder aus anderen Gründen ein Rauchmelder ausgelöst werden und es kommt zu einem Feuerwehreinsatz, müssen die Kosten in Höhe von 750,00 € vom verursachenden Gast bezahlt werden.
  • Im Falle einer übermäßigen Verunreinigung des Zimmers (z.B. durch die Zubereitung von Lebensmitteln) fällt für den Gast eine zusätzliche Reinigungspauschale von 100,00 € an.
  • Sollten während Ihres Aufenthaltes im und am Hotel oder deren Einrichtungsgegenstände Schäden durch Sie entstehen, werden alle anfallenden Kosten direkt an Sie in Rechnung gestellt.
  • Jeder Diebstahl im Haus wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Für Wertgegenstände übernimmt das Hotel grundsätzlich keine Haftung. Auf die Anwendung der unter Punkt 11 geregelten Haftungsbestimmungen wird hingewiesen.
  • Jeder Gast hat die Nachtruhe von 22:00 Uhr – 07:00 Uhr einzuhalten. Bitte achten Sie darauf, die Zimmerlautstärke einzuhalten.
  • Wir bitten Sie, keine mitgebrachten Speisen und Getränke in unserem Frühstücksraum oder auf unserer Terrasse zu verzehren.

18.2 Die Zustimmung gemäß der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) wird gesondert (bei Ankunft im Hotel) unterfertigt.

18.3 Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

18.4 Grundlage dieser AGB und sekundär anzuwenden sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006). Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

18.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 19.06.2024